Vereinssatzung

Stand: Februar 2015

§1 Name und Sitz

Der 1976 gegründete Verein führt den Namen "Wassersportfreunde Zweibrücken eingetragener Verein" mit Sitz in Zweibrücken und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Zweibrücken eingetragen.
Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch die Pflege, Forderung und Verbreitung des Wassersports, insbesondere des Schwimmsports zur körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung oder Anteile aus dem Vereinsvermögen.

Ausgenommen sind Mitglieder, die zur Forderung des Vereins Kapital oder Sacheinlagen (keine Spenden) eingebracht haben. Sie erhalten auf Antrag ihre Geldeinlage oder den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.

Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter werden soweit als möglich ehrenamtlich geführt. Notwendige Auslagen können gegen Einzelnachweis erstattet werden. Bei Bedarf kann der Vorstand im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen.

Der Verein ist frei von rassischen, parteipolitischen oder konfessionellen Tendenzen.

§3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:

a) Mitgliedern (Aktiven und Passiven) über 18 Jahren.
b) Jugendlichen unter 18 Jahren.
c) Juristische Personen, Körperschaften und Vereinen.
d) Ehrenmitgliedern.

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Sie können durch Beschluss des Gesamtvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Wer Mitglied werden will, legt einen Aufnahmeantrag vor, mit dem er zugleich die Vereinssatzung anerkennt.
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist er außerdem die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mit dem 31.12. des Jahres, in dem die Jugendlichen das 18. Lebensjahr vollenden, werden sie als aktive Mitglieder weitergeführt.
Uber die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 2 Wochen der Einspruch zulässig. Uber den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt
b) durch den Ausschluss
c) durch den Tod.

3. Der Austritt aus dem Verein ist nur am Ende eines Kalendervierteljahres möglich und mindestens vier Wochen zuvor dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, in dem jeweils hierfür vorgesehenen Rahmen an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Bei der Wahl des Jugendwartes haben alle Mitglieder vom vollendeten 12. Lebensjahr an Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.

Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigung seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.

Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren verpflichtet.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand als geschäftsführender, als Gesamtvorstand.

§6 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu ihren Aufgaben gehören:

a) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d) Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten
e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen
f) Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten
g) Beschlussfassung über besondere Vereinsordnungen
h) Auflösung des Vereins

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat alljährlich umgehend nach Ende des Geschäftsjahres, spätestens bis zum 31. März, zusammenzutreten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen; oder wenn der Vorstand oder mindestens 14 der stimmberechtigten Mitglieder (s.§4) unter Angabe des Grundes es schriftlich beantragen; in letzterem Falle haben sie binnen eines Monats nach Antragstellung stattzufinden.

3. Der 1. Vorsitzende oder sein Beauftragter beruft die Mitgliederversammlung spätestens 8 Tage vor dem Stattfinden unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch Inserate in den Zweibrücker Tageszeitungen ein.

Anträge müssen bei dem 1. Vorsitzenden spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingehen; andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge anerkannt werden.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Beauftragten geleitet. Sie ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Teilnehmer beschlussfähig. Beschlüsse werden, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt mit einfacher Mehrheit gefasst. Ohne entgegengegenstehenden Beschluss wird offen abgestimmt. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung bei Vorstandswahlen muss entsprochen werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit. Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

Beschlüsse, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins berühren, sind dem Finanzamt mitzuteilen. Satzungsänderungen und Änderungen im geschäftsführenden Vorstand sind dem Registergericht zur Eintragung zu melden.

§7 Der Vorstand

Den geschäftsführenden Vorstand bilden:

a) der 1. Vorsitzende
b) der 1. stellvertretende Vorsitzende
c) der 2. stellvertretende Vorsitzende
d) der Schriftführer
e) der Kassenverwalter

Dem Gesamtvorstand gehören an:

a) die Fachwarte
b) der Jugendwart
c) die Sportärzte
d) zwei Beisitzer

§8 Wahl des Vorstandes

1. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl. Der 1. Vorsitzende, der 1. stellvertretende Vorsitzende und der 2. stellvertretende Vorsitzende sind schriftlich und in geheimer Wahl zu bestimmen.

2. Scheidet ein Mitglied im Laufe eines Geschäftsjahres aus, so kann der Vorstand mit mindestens der Hälfte seiner Stimmen einen vollberechtigten Vertreter bestimmen. Notfalls ist auch bei längerer Verhinderung eines Mitgliedes entsprechend zu verfahren.

§9 Rechnungsprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die jeweilige Amtszeit des Vorstandes zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzprüfer.

2. Dem Rechnungsprüfer ist nach Ende des Geschäftsjahres Gelegenheit zur umfassenden Prüfung der Kassageschäfte zu geben. Über das Ergebnis der Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.

§10 Vertretung des Vereins

Der 1. Vorsitzende und der 1. Stellvertreter bzw. 2. Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Das Vertretungsrecht des 1. Stellvertreters und des 2. Stellvertreters wird im Innenverhältnis wirksam, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist, oder der 1. Stellvertreter bzw. der 2. Stellvertreter vom Vorstand besonders ermächtigt wird. Die Voraussetzungen brauchen nicht nachgewiesen zu werden. Im Übrigen sind die weiteren Vorstandsmitglieder im Rahmen ihrer Aufgabengebiete vertretungsberechtigt (§30 BGB)

§ 11 Jugend des Vereins

Die Jugend hat das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Vereins. Um dieses auszuüben, gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung durch den Vorstand bedarf. Im Rahmen dieser Ordnung entscheidet die Jugend über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§12 Strafen

1. Wer das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen oder Beschlüssen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes zuwiderhandelt, kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte, bestraft werden mit:

a) Verwarnung
b) Verbot an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
c) Ausschluss, wenn Verstöße oder Verfehlungen, wie die vorgenannten, gröblich waren.

2. Wer trotz zweimaliger Aufforderung mit mehr als 6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist, ohne dass eine soziale Notlage vorliegt (bei sozialer Notlage kann der Gesamtvorstand die Beitragszahlungen stunden, ermäßigen oder sogar aufheben), kann durch Vorstandsbeschluss aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

3. Die Strafen werden vom Vorstand ausgesprochen.

Eine Strafe gemäß eins ist dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Gegen Maßnahmen gemäß eins und zwei steht ihm das Recht der schriftlichen Beschwerde zu. Sie muss binnen einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis beim 1. Vorsitzenden eingehen, andernfalls wird die Maßnahme unanfechtbar.

§13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonders zu diesem Zweck schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Stadt Zweibrücken übergeben, die es treuhänderisch bis zu 18 Monaten an einen am Ort neu zu gründenden mit wesensgleicher Zielsetzung zu verwenden hat. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde berechtigt und verpflichtet es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, vornehmlich dem Sport, zu verwenden.

Entsprechendes gilt, wenn der bisherige Zweck des Vereins entfällt.
beschlossen am 24.02.1976
geändert durch die Jahreshauptversammlung am: 13.02.1981, 11.01.1992, 23.01.1993, 15.03.2013, 06.02.2015